Bummelei an der Uni kostet den Unterhalt

Gerichte stecken Grenzen ab
Ein Bummelstudium müssen Eltern ihren Kindern nicht finanzieren. Aber Verständnis für intensivere Studien sollten sie schon aufbringen.Vor dem OLG Köln (Az: 4UF42/97) erkämpfte sich eine Studentin 750 DM Notunterhalt von ihrem Vater. Die Studentin für Germanistik und Italienisch war im 15. Semester, als Vater (Einkommen von 6750DM netto im Monat)und Mutter (3450 DM netto im Monat) nicht mehr zahlen wollten. Dies lehnte das OLG ab. Voraussetzung für Ausbildungsunterhalt sei, daß "der/die Berechtigte die Ausbildung zielstrebig und mit dem nötigen Fleiß betreibe, um sie in "angemessener Zeit" zu beenden.Im Fall der Studentin sah das Gericht die Voraussetzung erfüllt. Die Verzögerung sei durch zwei Studiensemester in Rom zu erklären. Verschiedene Stellen hatten Ihr zudem "vorbildliche" Arbeit bescheinigt. Dem in guten Einkommensverhältnissen lebenden Vater, so das Gericht, müsse bewußt sein, daß gerade ein Sprachstudium eigenwilliger als andere Studien gestaltet werde.Das müsse er akzeptieren. Und zahlen.
Schlechtere Karten hatte dagegen ein 27jähriger beim Bundesgerichtshof (Az: XII ZR 173/96). Er mußte sich sagen lassen, daß er mit 27 Jahren gegen den Vater keinen Anspruch auf Unterhalt mehr habe.Im Gymnasium war der junge Mann zweimal sitzengelieben. Neun Jahre nach der Mittleren Reife hatte er schließlich nach Arbeitslosigkeit und Zivildienst das Abitur bestanden.Für das anschließende Studium der Sozialwissenschaften lehnte der Vater aber weitere Zahlungen ab.Der BGH gab ihm Recht. Der Sohn habe bei der Berufsausbildung lange "Phasen ohne Planung und Zielstrebigkeit" verstreichen lassen und damit seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verwirkt.