Trotzdem voller Kindesunterhalt

Ein Familienvater, der aus den neuen Bundesländern stammte, fand im Westen einen sicheren Arbeitsplatz und verdiente dort 3100 DM netto im Monat. Als zu Beginn des Jahres 1996 seine Ehe in die Brüche ging, kündigt er und kehrte in Heimatort zuruck.Dort fand er zunächst keine Arbeit und bezog wöchentlich 377 DM Arbeitslosengeld. Seit Juli arbeitete er wieder, verdiente jedoch nur 1680 DM monatlich.Zuwenig für den Unterhalt, den er seiner Ex-Frau für das gemeinsame Kind zu überweisen hatte - denn gleichzeitig muß er auch noch einen Kredit abzahlen (500 DM im Monat),den die Eheleute zwei Jahre vorher aufgenommen hatten.Das Oberlandesgericht Dresden zeigte wenig Verständnis für seine finanziellen Nöte und entschied, er sei "als unverändert leistungsfähig" anzusehen und deshalb zur Zahlung verpflichtet. Er habe in einer Zeit hoher Arbeitslosigkeit eine gesicherte und einträgliche Stellung ohne zwingenden Grund aufgegeben.Sein Wunsch, nach dem Ende der Ehe nach Hause zurückzukehren, sei zwar "nachvellziehbar" . Angesichts seiner finanziellen Verpflichtungen hätte er dennoch sein Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Ein Unterhaltspflichtiger müsse seine "Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen" - er dagegen habe sich absichtlich "leistungsunfähig" gemacht und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als erziele er noch sein früheres Einkommen.

(Oberlandesgericht Dresden, Az. 10 WF 64/97).