BGH-Urteil zu Ausbildung
Kein Anspruch auf Unterhalt für Spätzünder.

KARLSRUHE (dpa/ap). Wer nach dem Abgang von der Schule mit dem Beginn einer Ausbildung zu lange zögert, verliert den Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Dieses Urteil veröffentlichte gestern der Bundesgerichtsbof in Karlsruhe. Anlass war der Fall eines jungen Mannes, der erst mit 27 Jahren das Abitur auf der Abendschule nachholte und danach ein Studium begann.Sein geschiedener Vater, der dem Sohn bis zum Alter von 21 Jahren Unterhalt zahlte,muss nach dem BGH-Urteil das Studium nun nicht mehr finanzieren. Mit 19 Jahren hatte der Mann die Schule mit "Mittlerer Reife" verlassen. In den folgenden vier Jahren war er zeitweise arbeitslos, absolvierte seinen Zivildienst und jobbte. Erst vom 24. Lebensjahr an besucht er das Abendgymnasium, machte drei Jahres später Abitur und nahm ein Studium auf. In der Urteilsbegründung heisst es,der Anspruch auf Unterhalt beruhe auf einem Verhältnis der Gegenseitigkeit: Der Pflicht der Eltern, einem Kind eine Berufsausbildung zu ermöglichen, stehe dessen Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung "mit Fleiss und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und Üblicher Zeit zu beenden".

(Az.: XII ZR 173/96)