Eherecht: Unterhalt und Versorgungsausgleich
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Auch innerhalb der Landwirtschaft steigt die Zahl der Ehescheidungen.Deshalb sollten sich Hoferben bereits vor der Heirat darüber im klaren sein, welchen ehelichen Güterstand sie wählen wollen. In der letzten Ausgabe haben wir über die drei Güterstände - Zugewinngemeinschaft,Gütertrennung und Gütergemeinschaft - berichtet. Außerdem war beschriebenworden, wie der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung beim gesetzlichenGüterstand berechnet wird. Heute informiert Hubertus Schmitte, WLV-Geschäftsführer im Hochsauerlandkreis, über den Unterhaltsanspruch undden Versorgungsausgleich als Folge einer Ehescheidung.

Wenn sich Eheleute auseinandergelebt und "nichts mehr zu sagen" haben,sollte man über eine Scheidung nachdenken. Dann jedoch können hohe Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten und der Kinder entstehen.

Im Falle einer Scheidung - und dies gilt unabhängig vom gewählten Güterstand - entstehen in der Regel Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten und der Kinder. Nach §1569 BGB kann ein Ehegatte nach der Scheidung, sofern er für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Die Kinder sind nach §1601 unterhaltsberechtigt. Allerdings geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, daß jeder Ehegatte nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seines Vermögens oder seiner Arbeitskraft selbst bestreitet (Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung).Daher gewährt er dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch nur in gesetzlich einzeln aufgeführten Fällen: wegen der Betreuung eines Kindes,wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechens, bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, für die Zeit einer Ausbildung oder Umschulungoder aus sonstigen Billigkeitsgründen. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist aber in jedem Fall, daß der geschiedene Ehegatte nicht selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus seinem vorhandenen Vermögen oder seinen Einkünften zu bestreiten. Zudem muß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte leistungsfähig sein, den Unterhalt also aufbringen können.
Wegen Kinderbetreuung
Der wichtigste Unterhaltstatbestand ist in §1570 BGB geregelt. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Gesetzgeber verlangt von dem geschiedenen Ehegatten nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit "um jeden Preis". So ist ein Ehegatte nach der Scheidung nicht verpflichtet, die Pflege und Erziehung des bis dahin von ihm allein betreuten Kindes teilweise in andere Hände zu geben, um erwerbstätig sein zu können. Nur wenn das Kind oder die gemeinsamen Kinder wegen ihres Alters und ihrer Entwicklung nicht mehr einer ständigen Betreuung bedürfen, kann von ihm eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung erwartet werden. So haben die Gerichte entschieden, daß bei der Pflege und Erziehung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes von dem betreuenden Elternteil in aller Regel keine Erwerbstätigkeit zu erwarten sei. Das gleiche gilt bei zwei oder mehr schulpflichtigen Kindern. Die Sorge für gesunde volljährige Kinder kann hingegen im Regelfall keine Unterhaltsansprüche für den geschiedenen Ehegatten auslösen. Einen Anhaltspunkt gibt folgende Übersicht:
a) Keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht - bei einem Kind bis 10 Jahre, - bei zwei Kindern, bis das jüngste 14 Jahre ist, - bei drei Kindern, bis das jüngste 18 Jahre ist. b) Eine teilweise Erwerbsobliegenheit (stundenweise oder halbtags) besteht - bei einem Kind im Alter von 9 bis 15 Jahre, - bei zwei Kindern, wenn das jüngste Kind zwischen 14 und 18 Jahre ist. c) Eine volle Erwerbstätigkeit ist der Betreuungsperson zumutbar - bei einem Kind ab 15 Jahre, - bei mehreren Kindern ab Volljährigkeit. Der Unterhaltsanspruch endet, wenn das Kind nicht mehr der Pflege und Erziehung bedarf. Er kann aber jederzeit wieder aufleben, falls das Kind etwa wegen einer Krankheit oder eines Unfalls wieder betreuungsbedürftig wird.
Anspruch wegen Alters
Soweit von einem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters zum Zeitpunkt der Scheidung oder wegen seines Alters im Zeitpunkt der Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, besteht ebenfalls ein Unterhaltsanspruch. Das Gesetz hat keine festen Altersgrenzen dafür aufgestellt, ab wann eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Diese Altersgrenze ist allerdings mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs in jedem Fall erreicht. Sie kann aber bereits viel eher erreicht sein, wenn ein Ehegatte während der Ehe viele Jahre nicht erwerbstätig gewesen ist.
Krankheit oder Gebrechen
Unterhaltsberechtigt ist auch der Ehegatte, von dem im Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Angemessene Tätigkeit
Wie bereits beschrieben, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, daß jeder Ehegatte nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seinerArbeitskraft selbst bestreitet. Jedoch wird in §1574 BGB betont, daß der geschiedene Ehegatte nicht jede, sondern nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben braucht. Darunter wird eine Erwerbstätigkeit verstanden, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Solange und soweit dem Ehegatten die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit nicht gelingt, kann er von dem anderen Unterhalt verlangen. Der leistungsfähige Ehegatte trägt also das Risiko, daß der andere Ehegatte nach der Scheidung die Rückkehr in das Erwerbsleben nicht sofort schafft.
Ausbildung, Fortbildung
Auch wenn ein Ehegatte nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben könnte, ist er dennoch berechtigt, von dem anderen Unterhalt zu verlangen, wenn er eine in Erwartung der Ehe nicht aufgenommene oder während der Ehe abgebrochene Berufs- oder Schulausbildung nachträglich durchführen möchte. Mit dieser Bestimmung sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Der Ehegatte, der im Vertrauen auf die Ehe davon abgesehen hat, sich beruflich zu qualifizieren, soll das nachholen können, nachdem die Ehegescheitert ist.
Billigkeitsgründe
Als letztem Unterhaltstatbestand kann der geschiedene Ehegatte von dem anderenUnterhalt verlangen, "soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre"(§1576 BGB).Dieser Tatbestand stellt einen Auffangtatbestand dar, durch welchen Unterhalt auch in anderen Fällen ehebedingter Bedürftigkeit gewährt werden soll, wenn dies im Einzelfall als gerecht erscheint. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn der Ehegatte gezwungen war, für nahe Angehörige (zum Beispiel Eltern) oder ein nicht gemeinsames Kind zu sorgen und dadurch keine Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte.
Bedürftigkeit
Einer der vorgenannten Unterhaltstatbestände kann aber immer nur dann geltend gemacht werden, solange der geschiedene Ehegatte und die Kinder nicht aus ihren eigenen Einkünften und aus ihrem eigenen Vermögen ihren Unterhalt selbst bestreiten können. Voraussetzung ist also die eigene Bedürftigkeit. Solange und soweit der Unterhaltsberechtigte eigene Einnahmen hat, werden die auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet. Dieser Grundsatz hat eine Ausnahme:
Solange der Unterhaltsschuldner nicht den vollen, gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten erfüllt, findet eine Anrechnung von Einkommen nicht statt. Der Unterhaltsschuldner, der nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Unterhaltsbedarf seines geschiedenen Ehegatten zu befriedigen, soll durch die deswegen aufgenommene Erwerbstätigkeit des Berechtigten nicht entlastet werden. Sein vorhandenes Vermögen muß der geschiedene Ehegatte zwar grundsätzlich auch zu seiner Unterhaltsdeckung einsetzen. Er ist davon aber entbunden, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unbillig wäre.
Düsseldorfer Tabelle
Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs haben viele Oberlandesgerichte für ihren Bereich Richtsätze entwickelt. Besondere Verbreitung haben die Unterhaltsrichtlinien des OLG Düsseldorf gefunden, so daß sie als Anhaltspunkt auch in anderen OLG-Bezirken verwendet werden können. Einen wichtigen Teil der Unterhaltsrichtlinien bildet die "Düsseldorfer Tabelle". Sie gibt Auskunft über den Kindesunterhalt und ist im Kasten abgedruckt. Die Übersicht ist nach der Höhe des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens und nach dem Alter der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt. Hervorzuheben ist jedoch, daß diese Werte nur Anhaltspunkte sind. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Lag also ein außergewöhnlich hohes Einkommen vor, besteht grundsätzlich auch ein hoher Unterhaltsanspruch. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz lediglich dadurch, daß der Unterhaltsberechtigte nur an den tatsächlich zur Deckung des Lebensbedarfs verwendeten Einkommensteilen beteiligt wird, nicht an dem Teil des Einkommens, der der Vermögensbildung diente. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im voraus zu entrichten. Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Pflicht nicht nach, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, kann der Verpflichtete nach §170b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
1500 DM Selbstbehalt
Wie jeder Unterhaltsanspruch hängt auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt davon ab, daß der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist.Er hat nur insoweit Unterhalt zu gewähren, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu in der Lage ist. Dieser notwendige Eigenbedarf (sogenannter öSelbstbehaltö) beträgt für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1500 DM monatlich, für einen erwerbslosen Unterhaltspflichtigen 1300 DM monatlich. Ist der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage, die Mindestansprüche aller Unterhaltsberechtigten zu decken (sogenannter Mangelfall), so erhält er seinen Selbstbehalt, der Rest wird proportional unter den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt.
Begrenzung des Anspruchs
Damit es nicht zu unbilligen Unterhaltsbelastungen eines Ehegatten kommt, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen einen Ausschluß, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor. So kann der Unterhaltsanspruch begrenzt werden, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Ferner kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht hat. Ebenso isteine Begrenzung möglich, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, wenn er gegen schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig verstoßen hat oder vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Ebenso ist die Unterhaltsbelastung unbillig, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet oder stirbt. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, so erlischt dadurch der Unterhaltsanspruch nicht! Er geht vielmehr auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über!
Unterhaltsverträge
Aus alledem ergibt sich: Die Unterhaltsverpflichtung kann zu einer erheblichen Belastung des Betriebes führen. Dies insbesondere deshalb, da weder Höhe noch zeitliche Dauer des Unterhaltsanspruchs im vorhinein exakt zu bestimmen sind. Besondere Brisanz erhält die Unterhaltsbelastung dadurch, daß insoweit keinerlei Erleichterungen für die Landwirtschaft eingeräumt sind. Der Schutz bäuerlicher Familienbetriebe, wodurch beispielsweise die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Zugewinnausgleich begründet wurde (siehe letzte Ausgabe), gibt es für den Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht. So hat das OLG Schleswig entschieden: Ein Bauer muß seinen unrentablen Hof notfalls veräußern, wenn er anders seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen kann. Vor diesem Hintergrund kann Landwirten nur geraten werden, in einem Ehevertrag die Frage des Unterhaltsanspruchs zu regeln. Einzelheiten dazu in der nächsten Folge.
Der Versorgungsausgleich
Als weitere Ehescheidungsfolge ist - neben Zugewinnausgleich und Unterhaltsanspruch - der Versorgungsausgleich kurz zu erwähnen. Auch hier geht es - wie beim Zugewinnausgleich - darum, "Vermögen", das während der Ehe erworben wurde, unter den Eheleuten aufzuteilen. Bei dem zu Teilenden handelt es sich hier allerdings um Vorsorgungsanwartschaften: Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der landwirtschaftlichen Alterskasse und aufgrund privater Rentenversicherungsverträge, die während der Ehe erworben wurden. Durch das Scheidungsurteil werden zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anwartschaften des anderen Ehegatten übertragen (Splitting) oder neu begründet (Quasi- Splitting), so daß beide während der Ehe dieselben Versorgungsanwartschaften aufgebaut haben.
So wird der Unterhalt berechnet
Nach Abzug des Kindesunterhalts und des Unterhalts für den Ex-Gatten bleibt vom Nettoeinkommen nicht mehr viel übrig.

Viele Oberlandesgerichte haben die Höhe des Kindesunterhalts, des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsanspruchs des berechtigten Ehegatten in Richtsätzen zusammengefaßt. Besondere Verbreitung hat die "Düsseldorfer Tabelle" des OLG Düsseldorf gefunden. Seit dem 1.Juli 1998 gelten die in der Übersicht geltenden Sätze. Die Höhe des Kindesunterhalts kann in der Übersicht in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgelesen werden. Dabei gilt die Übersicht für den Unterhalt gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern. Bei mehr oder weniger Kindern werden Zu- oder Abschläge gemacht. Es handelt sich eben nur um Richtsätze. Von dem verbleibenden Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhält dieser 4/7 (mindestens aber den "Selbstbehalt" von 1300 bzw. 1500 DM). Der andere Ehegatte bekommt 3/7, wenn er selbst kein Einkommen hat.
Ein Beispiel
Das Nettoeinkommen des verdienenden Familienvaters beträgt 4500 DM/Monat. Er hat zwei Kinder im Alter von fünf und acht Jahren, die Ehefrau arbeitet nicht. In diesem Fall hat das fünfjährige Kind einen monatlichen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater von 496 DM, das achtjährige von 603 DM. Von den verbleibenden 3401 DM erhält der Vater 1943,43 DM (4/7),die Mutter 1457,57DM (3/7). Das Kindergeld erhalten die Eltern je zur Hälfte.Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung der Mindestansprüche aller Beteiligten nicht aus (sogenannte "Mangelfälle"), soerhält zunächst der Unterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt von 1500 DM(bei Erwerbstätigkeit) bzw. 1300DM (bei Erwerbslosigkeit). Die Ansprüche der Kinder und des anderen Ehegatten werden dann anteilig gekürzt.
Niedriges Einkommen
Beispiel: Im obigen Fall verdient der Familienvater 2250 DM/Monat. Die Kinder hätten einen Anspruch von 349 bzw. 424 DM. Es verblieben somit 1477 DM für die Eltern, wovon auf die Mutter 3/7, also 633 DM, und auf den Vater 4/7, also 844 DM, entfielen. Dies liegt unter dem notwendigen Selbstbehalt von 1500DM, es handelt sich also um einen Mangelfall. In diesem Fall erhält der Mann vorab seinen Mindestbedarf von 1500 DM. Der Rest von 750 DM wird auf die Mutter und die Kinder anteilig aufgeteilt, indem deren Ansprüche proportional gekürzt werden. Zu diesem Zweck werden die oben errechneten Unterhaltsansprüche gleichmäßig gekürzt. Die Mutter erhält dann 337,66 DM, die Kinder 186,17 DM bzw. 226,17 DM (insgesamt 750 DM). Das Kindergeld von 220 DM je Kind wird zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge verwendet. Der Familienvater erhält seinen Kindergeldanteil also nicht ausbezahlt.

Seit dem 1.1.2001 hat sich die Berechnung des Kindesunterhalt veraendert und es gibt ab dem 1.7.2001 gibt es wieder eine neue Tabelle!

Richtsätze für Kindesunterhalt und Eigenbedarf nach der "Düsseldorfer Tabelle" in DM/Monat (Stand: 1. Juli 1999)
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen pro Monat Anspruch des Kindes bei einem Alter von  
0 bis 56 bis 1112 bis 17 ab 18 Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen
bis 24003554315105891300/1500
2400 bis 27003804625466311600
2700 bis 3l004054925826721700
3100 bis 35004305226187131800
3500 bis 39004555526537543900
3900 bis 43004805826897962000
4300 bis 47005056137258372100
4700 bis 5l005336477658842200
5100 bis 58005686908169432350
5800 bis 650060473386710022500
6500 bis 720063977691810612650
7200 bis 800067581996911102800
über 8000 nach den Umständen des Falles
Quelle:Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen Lippe 41 98
Anmerkungen: Dies ist nur eine grobe Zusammenstellung, es kommt immer auf den Einzelfall an und die Situation.
Es ist wichtig, sich selbst über einen Rechtsanwalt oder auch ueber entsprechende Intressengemeinschaften mit der Problematik vertraut zu machen.
Was ist das Nettoeinkommen? Es ist immer ein bereinigtes Nettoeinkommen anzusetzen.