In Deutschland wird inzwischen jede dritte Ehe geschieden. In der Landwirtschaft liegt diese Rate zwar noch längst nicht so hoch, doch auch hier ist eine Scheidung kein Kuriosum mehr. In dieser Situation fragen sich gerade junge Landwirte, die an Hochzeit und Familiengründung denken, welche Risiken auf sie zukommen. Wie können diese abgesichert werden? Sollte ein Ehevertrag geschlossen werden? Mit welchem Inhalt?

Drei Güterstände
Zunächst werden wir die Unterschiede der einzelnen Güterstände und ihre Bedeutung während der Ehe, bei Tod und Scheidung erläutern. In der nächsten Ausgabe geht es um die Folgen einer Scheidung (Unterhaltsanspruch und Anspruch auf Versorgungsausgleich). Im letzten Beitrag unserer Serie beantworten wir die Frage, ob ein Ehevertrag geschlossen werden sollte und welchen Inhalt dieser haben kann. Das bürgerliche Recht unterscheidet drei mögliche Güterstände:
- die Zugewinngemeinschaft,
- die Gütertrennung,
- die Gütergemeinschaft.
1. Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Jeder, der heiratet, ohne vor dem Notar einen Ehevertrag zu schließen, untersteht damit dem gesetzlichen Güterrecht der Zugewinngemeinschaft. Weit verbreitet ist die Fehlvorstellung, im gesetzlichen Güterstand gehöre den Eheleuten ihr Vermögen "gemeinsam". Dies mag von dem Wort "Zugewinngemeinschaft" herrühren, ist aber falsch. Richtig ist vielmehr, daß jeder Ehegatte während der Ehe Alleineigentümer seines eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Während der Ehe besteht also im Grunde eine Gütertrennung. Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen selbst. Es gibt nur eine Ausnahme: Will ein Ehegatte über sein Vermögen im ganzen oder über Haushaltsgegenstände verfügen, muß er hierfür die Zustimmung des anderen Ehegatten einholen. Das "Gemeinschaftliche" an der Zugewinngemeinschaft zeigt sich erst bei der Scheidung oder beim Tod: Hier hat ein Zugewinnausgleich stattzufinden, das heißt, der gemeinschaftliche Zugewinn wird geteilt.
a) Endet die Ehe durch Scheidung, wird bei jedem Ehegatten der sogenannte Zugewinn ermittelt, also der Unterschied zwischen Anfangsvermögen (bei der Heirat) und Endvermögen (bei Zustellung des Scheidungsantrages). Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem anderen die Hälfte seines Mehrgewinns in Geld auszuzahlen. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Vermögensmehrung während der Ehe durch die Eheleute gemeinsam erwirtschaftet wurde. Damit wird zum Beispiel auch die Mitarbeit des einheiratenden Ehepartners pauschalberücksichtigt. Hervorzuheben ist, daß nicht in den Zugewinn fällt, was ein Ehepartner während der Ehe erbt oder mit Rücksicbt auf ein künftiges Erbrecht geschenkt erhält. Dies hat er folglich im Falle der Scheidung auch nicht mit dem anderen Ehepartner zu teilen. Vielfach ist es die Unkenntnis dieses Umstandes, die die Eheleute (oder einem von beiden)auf Gütertrennung drängen läßt. Ein etwa während der Ehezeit übergebener Hof, ein Mietshaus oder etwas ähnliches soll nicht nach der Ehe geteilt werden müssen. Daher ist es wichtig zu wissen, daß alle Schenkungen und Erbschaften eines Eheteils seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, so daß sie nicht in den Zugewinn fallen und daher nicht geteilt werden müssen. Wir kommen darauf noch zurück.
b) Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinnausgleich pauschal durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel realisiert, Normalerweise erbt der Ehegatte neben Kindern ein Viertel der Erbmasse. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird dieses Erbteil um einhalb erhöht, um den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Die Kinder erhalten also nur die andere Hälfte. Sind Kinder nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder Großeltern normalerweise die Hälfte der Erbmasse. Bei Zugewinngemeinschaft aber erbt er drei Viertel, die Eltern bzw. Grnßeltern erhalten nur ein Viertel. Völlig unerheblich ist dabei, oh der verstorbene Ehegatte tatsächlich einen Zugewinn erzielt hat. Es handelt sich eben um eine Pauschalregelung. Gehört zur Erbmasse auch ein Hof im Sinne der Höfeordnung,so muß noch einmal unterschieden werden: Hinsichtlich des hoffreien Vermögens gilt das oben Gesagte, hinsichtlich des Hofes selbst erbt,sofern ein wirtschaftsfähiges Kind vorhanden ist, das Kind, nicht der Ehegatte. Die Witwe bzw. der Witwer hat lediglich ein Verwaltungsrecht am Hof, bis der Hoferbe 25 Jahre alt ist. Anschließend erhält er ein Altenteilsrecht auf dem Hof,sofern er auf seine Ansprüche gegen den Hof, und dazu gehört auch der Zugewinnausgleichsanspruch,verzichtet.

2. Gütertrennung
Für die Gütertrennung gilt - wie für die Zugewinngemeinschaft -, daß die Eheleute während der Ehezeit ihr eingebrachtes und erworbenes Vermögen selbständig nutzen und verwalten, rechtlich also völlig getrennt halten. Jeder Ehegatte haftet wie bei der Zugewinngemeinschaft - für seine Schulden allein. Der (gravierende) Unterschied besteht allein darin, daß bei Scheidung oder Tod kein Zugewinnausgleich stattfindet. Ferner ist die Zustimmung des Ehegatten auch bei Verfügungen über das ganze Vermögen nicht erforderlich. Die Gütertrennung ist daher günstig für den vermögenderen Ehegatten, in der Regel den Hofeigentümer, da er während der Ehezeit normalerweise die größere Vermögenssteigerung zu verzeichnen hat.Denn er hat bei einer Scheidung von der Vermögensmehrung nichts abzugeben. Zudem wirkt sich für den Hofbesitzer positiv aus, daß sich bei der Scheidung jede Diskussion über den Hofeswert und den Wertzuwachs erledigt, da bei Gütertrennung ein Ausgleich eben nicht stattfindet. Für den einheiratenden Ehepartner hingegen stellt sich hier die Frage, wie seine unter Umständen langjährige Mitarbeit auf dem Hof vergütet werden soll. Er wird einer Gütertrennung daher nicht zustimmen, wenn ihm nicht im Ehevertrag eine Abfindung in Geld garantiert ist.Bei der Gütertrennung erbt im Todesfall der Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, bei drei oder mehr vorhandenen Kindern erbt er ein Viertel. Neben Eltern oder Großeltern, sofern also keine Kinder vorhanden sind, erbt er die Hälfte. Eine Erhöhung des Erbteils für den Ehegatten wegen des Güterstandes gibt es bei der Gütertrennung nicht. Gehört zum Erbe ein Hof im Sinne der Höfeordnung, gilt das oben zur Zugewinngemeinschaft Gesagte ebenso. Sofern also ein Kind vorhanden ist, erbt dieses, nicht der Ehegatte. Dieser behält die Hofesverwaltung, bis der Hoferbe 25 Jahre alt ist.

3. Gütergemeinschaft
Einen erheblichen Unterschied zur Zugewinngemeinschaft und zur Gütertrennung bildet die Gütergemeinschaft. Vereinbaren die Eheleute diesen Güterstand, so wird vom Grundsatz her das gesamte Vermögen, das sie in die Ehe einbringen und das sie während der Ehe erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Eheleute. Grundsätzlich wird dieses sogenannte "Gesamtgut" von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet und jeder haftet auch für die Schulden des Ehegatten. Allerdings bestehen Ausnahmen: Zunächst können die Eheleute vereinbaren, daß einem von ihnen die Verwaltung des Vermögens zufallen soll. Weiterhin können sie im Ehevertrag einzelne Vermögensgegenstände zum "Vorbehaltsgut" erklären. Das Vorbehaltsgut wird von jedem Ehegatten selbständig verwaltet und bleibt auch bei Auflösung der Ehe ungeschmälert erhalten. Hierzu gehören auch Geschenke und Erbschaften, aber nur, wenn der Schenker bzw. der Erblasser bestimmt hat, daß es sich um Vorbehaltsgut handeln soll. Im Scheidungsfall wird das Gesamtgut, nachdem alle Schulden beglichen worden sind, unter den Eheleuten aufgeteilt. Aber auch hier gilt eine wesentliche Ausnahme: Jeder Ehegatte kann den Geldwert dessen verlangen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Will er den konkreten Gegenstand selbst erhalten, hat er den heutigen Wert der Sache in Geld zu erstatten. Hierdurch ist zwar sichergestellt, daß der Ehegatte, der den Hof eingebracht hat, diesen auch zurückerhält.Er hat dafür allerdings die Steigerung des Verkehrswertes aufzubringen. So können hohe Ausgleichsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten entstehen. Etwas anderes kann natürlich im Ehevertrag vereinbart werden. Im Todesfall gehört zur Erbmasse des Verstorbenen sein (hälftiger) Anteil am Gesamtgut. Hiervon erbt der überlebende Ehegatte den gesetzlichen Erbteil, das heißt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Großeltern einhalb. Eine Erhöhung wegen des Güterstandes findet nicht statt.Gehört zur Erbmasse ein Hof im Sinne der Höfeordnung, erbt diesen der Ehegatte, denn im Falle einer Gütergemeinschaft wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Ehegattenhof. Diesen erbt im Todesfall der überlebende Ehegatte.

Welcher Güterstand?

Die Wahl des Güterstandes hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Größe des Betriebes, seine finanzielle Situation, das eingebrachte Vermögen des Ehepartners und vor allem auch die persönlichen Ansichten und Vorstellungen der Ehepartner gehen den Ausschlag.
a) Die Gütertrennung wählen heute vielfach Eheleute, die beide erhebliches Vermögen mit in die Ehe bringen, oder die auch während der Ehe ununterbrochen weiter ihren unterschiedlichen Berufen nachgehen, um bei Ehebeendigung die Schwierigkeiten des Zugewinnausgleichs zu vermeiden. Gewünscht wird die Gütertrennung aber oft auch von dem Ehepartner, der als einziger einen größeren Vermögensbestand einbringt, während der andere relativ vermögenslos ist. Wie schon oben erwähnt, besteht hier vielfach das Mißverständnis, daß im Falle der Scheidung das Vermögen zu teilen ist. Geteilt wird aber tatsächlich nur der Zugewinn, also die Vermögensmehrung. Sofern diese durch gemeinsame Arbeit erreicht wurde, erscheint eine Teilung des Zugewinns nach Ehebeendigung allerdings durchaus gerechtfertigt. Wird bei gemeinsamer Arbeit auf dem Hof dennoch Gütertrennung verabredet, so ist - wie schon oben hervorgehoben - zumindest eine Abfindungsregelung für den scheidenden Ehepartner unerläßlich.
b) Der Gütergemeinschaft kann zugute gehalten werden, daß sie das Ideal der ehelichen Lebensgemeinschaft am konsequentesten umsetzt und zur echten Vermögensgemeinschaft fortführt. Bei Gütergemeinschaft ist der weniger vermögene einheiratende Partner (oft die Frau) am besten abgesichert. Doch schon die Tatsache, daß bei der Scheidung die Wertsteigerung des Hofes (im Verkehrswert!) finanziell auszugleichen ist, sollte zur Vorsicht mahnen. Zudem haftet jeder Ehegatte auch für die persönlichen Schulden des Partners, was die Gütergemeinschaft nicht eben empfehlenswerter macht.
c) Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft stellt in aller Regel einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Eheleute dar: Sie arbeiten gemeinsam auf dem Hof und für den Hof und mehren damit seinen Wert. Daher ist es auch gerecht, die Steigerung der Ertragsfähigkeit des Hofes anschließend zu teilen. Zudem: Die weit verbreitete Ansicht, der Zugewinnausgleichsanspruch könne den Hof in Gefahr bringen, stimmt in aller Regel nicht. Die Wertberechnung nach dem Ertragswert führt nur selten zu einem maßgeblichen Ausgleichsanspruch, da sich die Ertragswerte in der Vergangenheit bei vielen Betrieben kaum verändert haben und die Verbindlichkeiten gestiegen sind.

Regelungen treffen

Ratsam ist es allerdings, den gesetzlichen Güterstand durch einige Zusatzabsprachen zu "verbessern". So kann der Anspruch des ausscheidenden Ehegatten auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, den der Betrieb tragen kann. Umgekehrt sollte die Mitarbeit des Ehepartners angemessen berücksichtigt werden, zum Beispiel durch eine Mindestabfindung, abhängig von der Ehedauer. Klargestellt werden sollte bei kleineren Höfen, daß der Ausgleichsanspruch in jedem Fall nach der Ertragswertmethode berechnet wird, nicht nach dem Verkehrswert. Wieviel Unterhalt nach einer Scheidung für den Ex-Partner und die Kinder fällig wird und wie der Versorgungsausgleich zu regeln ist, darüber informieren wir in der nächsten Ausgabe.
aus Landwirtschaftszeitung