Am 1. April 1998 ist das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft getreten.

Das neue Recht verbessert die rechtliche Situation von nichtehelichen Kindern und hat auch Änderungen in der Höfeordnung mit sich gebracht. Rechtsanwalt Klaus Giersiepen erklärt die Einzelheiten.
Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz soll die rechtliche Situation von nichtehelichen Kindern verbessert werden. Bisher also einschließlich solcher Erbfälle die bis zum 31. März 1998 eingetreten sind, hatten nichteheliche Kinder, falls sie mit ehelichen Abkömmlingen des Erblassers oder seinem Ehegatten zusammentrafen, nicht die Stellung eines Miterben; sie hatten lediglich einen Erbersatzanspruch. Das ist eine Forderung, die von dem Erben oder den Erben in Geld ausgeglichen werden mußte. Der Gesetzgeber hatte die Vorstellung, daß ein nichteheliches Kind als möglicher "Fehltritt" eines Elternteils oder Ehepartners einen "Störfaktor" darstellen würde, wenn es mit ehelichen Kindern oder Kindeskindern des Erblassers oder mit dessen Ehegatten in einer Erbengemeinschaft zusammentraf.

In HöfeO verankert
Diese Ungleichbehandlung von nichtehelichen Kindern nach dem Tod ihrer Väter ist nun mit Wirkung vom 1. April 1998 beseitigt worden. Diese unterschiedliche Rechtsstellung war auch in dem landwirtschaftlichen Sondererbrecht, der Höfeordnung, verankert. §5 Satz 2 Höfeordnung hatte nämlich bisher folgende Fassung: "Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind." Darüber hinaus verwendet die Höfeordnong in §12 Abs. 1 Höfeordnung das Wort "Erbersatzberechtigte". Demgemäß hat auch ein nichteheliches Kind, welches zu den weichenden Erben gehört, einen Abfindungsanspruch wie auch seine ehelichen Geschwister oder Halbgeschwister. Da die nach §12 Höfeordnung Berechtigten auch in den Genuß von Nachabfindungsansprüchen gelangen, kann auch ein nichteheliches Kind bei innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall oder der Hofesübertragung erfolgenden Veräußerungen oder Verwertungen von Bestandteilen des Hofes Ansprüche stellen.

Kind nicht Hoferbe
Die bisherige Rechtslage hat in der Praxis manchmal zu unbilligen Rechtsfolgen geführt. Wenn ein Landwirt ein eheliches Kind oder nur solche ehelichen Knider hatte, die nicht wirtschaftsfähig waren, konnte gleichwohl der wirtschaftfähige nichteheliche Sohn bei gesetzlicher Erbfolge nicht Hoferbe werden. Stattdessen wurde, falls auch kein Ehegatte mehr vorhanden war, aus der Seitenverwandtschaft, also etwa ein Neffe oder eine Nichte, Rechtsnachfolger in den landwirtschaftlichen Betrieb. Dies konnte zwar dadurch vermieden werden, daß der Erblasser rechtzeitig bewegt werden konnte, ein Testament zugunsten seines nichtehelichen Kindes zu verfassen. Die Praxis kennt aber die "Schwellenangst", die offensichtlich besteht, wenn ein Landwirt sich anschicken soll, rechtzeitig angemessene Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Das bisherige Nichtehelichenrecht war mit Wirkung vom 1. März 1970 eingeführt worden. Es ist, wie bereits erwähnt, zum 31. März 1998 außer Kraft getreten. Schon immer sind nichteheliche Kinder gesetzliche Erben nach ihrer Mutter gewesen. Nach ihrem Vater hingegen waren sie nur dann gesetzliche Erben, wenn der Erblasser keine ehelichen Abkömmlinge und keine Ehefrau hinterließ.

Vorzeitiger Erbausgleich
Ein nichteheliches Kind konnte anstelle seines Erbersatzanspruches, und zwar in Höhe des Wertes seines bürgerlich-rechtlichen Erbteils, nach Vollendung seines 21., aber vor Vollendung seines 27. Lebensjahres von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Mit dieser Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, einem nichtehelichen Kind, das es im Leben ohnehin schwerer hat als eheliche Kinder, durch die "vorzeitige Finanzspritze" einen besseren Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Es konnten daher auf Verlangen des volljährigen Kindes Vorauszahlungen auf das zukünftige Erbteil gefordert werden; ein Recht, welches den ehelichen Abkömmlingen nicht zustand. Diese Regelung hat auch in Zukunft noch Bestand. Zwar werden bei Erbfällen, die ab dem 1. April 1998 eintreten, die nichtehelichen Kinder gleich behandelt mit ehelichen Abkömmlmgen. Sie werden etwa bei hoffreiem Vermögen auch Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Dies ist aber nicht der Fall, wenn sie bereits einen vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben und damit endgültig aus ihrer Erbenstellung ausgeschieden sind.

Testament aufsetzen
Landwirte, die ein nichteheliches Kind haben, können sich fortan nicht mehr darauf verlassen, daß etwa bei gesetzlicher Erbfolge das nichteheliche Kind kein Hoferbe werden könnte. Soll diese Auswirkung verhindert werden, muß der Erblasser rechtzeitig eine letztwillige Verfügung treffen (etwa ein Testament machen), damit die von ihm gewünschte Nachlaßregelung eintritt.