Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können die Steuerschuld reduzieren.
Denn Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten dürfen als Sonderausgaben bis zu 27 000 DM steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hin. Voraussetzung für den Abzug ist die Unterschrift des Unterhaltsempfängers auf der "Anlage U". Der Unterhaltsempfänger hat diese Zahlungen dann aber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Dies kann zu Steuernachzahlungen beim Unterhaltsempfänger führen. Die Unterschrift kann zwar zivilrechtlich vom Unterhaltszahler eingeklagt werden, im Gegenzug ist jedoch die eventuell zusätzliche Steuerlast des Unterhaltsempfängers vom Unterhaltszahlenden auszugleichen. Als Unterhaltszahlungen können auch (laut Finanzgericht Köln, Urteil 18.06.1996) Kosten für die Überlassung einer Wohnung (Strom, Heizung, Wasser, Instandhaltung, Versicherungen, Schuldzinsen) geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger sollte nach Meinung des Verbandes beachten, dass seine Unterschrift auf der Anlage U bis auf Widerruf gilt. Ein Widerruf wirkt sich erst für das folgende Steuerjahr aus.

(waz)

Anmerkung:
Nicht alle Steuernachzahlungen muessen aber durch den Unterhalt entstehen. Eine Zahlung sollte erst nach genauer Pruefung der Steuererklaerung des Unterhaltsempfaenger durch den Unterhaltspflichtigen erfolgen.