Neues Kindschaftsrecht ab 1. Juli

Am 1. Juli 1998 ist ein weiteres Gesetz zur Reform des Famlienrechts in Kraft getreten, nämlich das Kindschaftsrechtsreformgesetz. Darin werden Fragen der Abstammung, der Vaterschaft, der Familienname des Kindes und das Sorgerecht geregelt. Bislang zum Beispiel führte das nichteheliche Kind den Namen der Mutter. Nunmehr können die Eltern den Familiennamen des Kindes bestimmen. Sind Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung vor einem Notar abgeben. Ohne Erklärung bleibt die elterliche Sorge bei der Mutter. Wenn sich Eltern trennen oder scheiden lassen, wird künftig nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Dabei spielt keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Unabhangig von Trennung und Scheidung können sie weiterhin gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Das Familiengericht muß erst dann eine Sorgerechtsregelung treffen, wenn die Eltern aufgrund ihres Getrenntlebens die gemeinsame Sorge für das Kind nicht mehr durchhalten.

Das Bundesministerium für Justiz, Öffentlichkeitsarbeit, 53170 Bonn, hat in einer Broschüre "Das neue Kindschaftsrecht" die wichtigsten Neuregelungen zusammengefaßt. Die Broschüre kann schriftlich beim Ministerium oder telefonisch unter Tel. (0228) 584037 bestellt werden.
Ab 1. Juli Änderung im Familienrecht

Ehelich oder nichtehelich geboren: Vor dem Gesetz spielt der Unterschied ab 1. Juli keine Rolle mehr.
Das neue Kindschaftsrecht sorgt für einschneidende Änderungen.
Kernpunkt der Reform ist die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts. Wenn unverheiratete oder geschiedene Paare es wünschen, sorgen sie gemeinsam für die Kinder. Unverheiratete oder bereits früher geschiedene Paare müssen aber nach dem 1. Juli entsprechende Erklärungen abgeben, etwa beim Jugendamt oder bei einem Notar.Das gemeinsame Sorgerecht heißt aber nicht Streit um Kleinigkeiten, wenn die Eltern getrennt leben. In Alltagsdingen entscheidet immer der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Einigen müssen sie sich nur bei "weichenstellenden" Fragen.Der Gesetzgeber, viele Jahre durch die Gerichte zu den Änderungen aufgefordert, stärkt die Rolle der Kinder. In Zukunft dürfen sie auf dem Recht bestehen, nach Scheidung oder Trennung eines nichtverheirateten Paares regelmäßig beide Elternteile sehen zu dürfen. "Jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt", heißt es im Gesetz. Besuchsrecht dürfen auch Großeltern, Geschwister sowie frühere Stief- oder Pflegeeltern beantragen. Sie müssen aber nachweisen, daß es dem Wohl des Kindes dient. Die Familiengerichte sollen nur noch im Streitfall eingeschaltet werden, viel Beratungshilfe wird von den Jugendämtern verlangt. "Das Verfahren geht jetzt weg von gerichtlichen Entscheidungen hin zu eigenen Konzepten der Eltern", sagt Siegfried Willutzki, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages.
Handfeste Vorteile gegenüber der alten Regelung genießen Kinder, deren Eltern, nicht miteinander verheiratet sind, künftig im Erbfall. Die Reform stellt sie rechtlich gleich mit ehelichen Kindern.
Im Namensrecht wird ebenfalls berücksichtigt, daß auch nicht verheiratete Paare gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Die Eltern müssen entscheiden, ob das Kind den Nachnamen der Mutter oder des Vaters trägt. Doppelnamen gibt es nicht.

(waz)

Geändertes Familienrecht Schwachsinn

Zum geänderten Familienrecht:

Ich frage mich, wie man solchen Schwachsinn verabschieden kann. Gemeinsames Sorgerecht, jedes Elternteil zum Umgang verpflichtet usw. Wie sieht es denn in der Praxis aus? Sind die betroffenen Frauen gefragt worden? Wer kümmert sich denn ausschließlich um das "Wohl" der Kinder? Nicht wer Unterhalt zahlt, hat auch "das Wohl der Kinder" im Kopf. Nur wer die Kinder jeden Tag um sich hat, mit allen Sorgen und Nöten, kennt das "Wohl des Kindes". Und nicht der, der sich im Zuge des Besuchsrechts ab und zu sehen läßt.

Manuela Richter, Mülheim

Mein Kommentar dazu: Wenn man sich nur ab und zu sehen lassen darf.....